Gebäudeeinmessungen

Diese oder ähnliche Fragen werden uns fast täglich gestellt:

Folgender Text stammt aus einem Bauexpertenforum

Hallo liebes Forum,

aus heiterem Himmel erreichte mich ein Bescheid über Verpflichtung zur Gebäudeeinmessung. Danach soll eine Luftbildauswertung ergeben haben, das Gebäude neu errichtet oder in ihrem Grundriss verändert wurden. Dem freundlicherweise beigefügten Lageplan des Katasteramtes kann ich entnehmen, dass dort die vorhandene Garage nicht eingetragen ist.

Das Haus wurde 1980 gebaut, in allen Bauunterlagen (Bauantrag, Genehmigung liegt noch vor) ist die Garage vorgesehen.
Leider hatte der Vorbesitzer (ich habe das Haus 1990 von meinem mittlerweile verstorbenen Schwiegervater gekauft) dem Bauamt nach Fertigstellung des Hauses geschrieben, dass auf den Bau der Garage aus finanziellen Gründen vorerst verzichtet wird. Das ergibt sich jedenfalls aus den Bauakten, die ich früher einmal eingesehen hatte.

Die Garage wurde dann aber doch gebaut (vor meinem Hauskauf), der nachträgliche Bau aber offensichtlich nicht dem Bauamt gemeldet.

Irritiert bin ich, dass ich 1996 bei einem Bauantrag für eine nachträgliche Verklinkerung auch die zu verklinkernde Garage mit angegeben habe, damals kam keine Rückfrage des Bauamtes hinsichtlich der vorhandenen Garage.

Ich will mich erstmal darauf berufen, dass die Garage in der Baugenehmigung vorhanden war und weitere Anbauten nicht erfolgten, so dass keine Verpflichtung hinsichtlich einer neuen Gebäudeeinmessung besteht.

Hat jemand mit einer nachträglichen Gebäudeeinmessung schon Erfahrungen gesammelt?

(Quelle: www.bauexpertenforum.de)

Grundsätzlich regelt § 16 (2) des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes NRW folgendes:

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen.

Was ist hier zu beachten:

  • Grundsätzlich besteht diese Gebäudeeinmessungspflicht seit 1972. Gebäude, die vor 1972 gebaut wurden, unterliegen dieser Verpflichtung nicht.
  • Die gesetzliche Verpflichtung unterliegt dem aktuellen Eigentümer.
  • Die Zuständigkeit liegt bei der Katasterbehörde. Auch wenn im Genehmigungsverfahren Pläne von vorhandenen oder geplanten Gebäuden existieren, so liegen diese Pläne nur dem Bauamt vor. Das Bauamt ist nicht zuständig.
  • Gemessen wird nach Fertigstellung des Gebäudes. Gebäude die in Baugenehmigungsverfahren beantragt wurden, müssen nicht zwangsläufig auch errichtet worden sein.
  • Die Überwachung der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegt den
    Katasterämtern. Die Katasterämter betreiben z.Zt. einen hohen Aufwand, damit die Liegenschaftskarte auf den aktuellen Stand gebracht werden kann. Durch Feldvergleiche oder den Abgleich mit Luftbildern werden die nicht eingemessenen Gebäude erfasst. Die jeweiligen Eigentümer werden durch schriftlichen Bescheid zur Gebäudeeinmessung aufgefordert.